Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Anhang II § 15.12 Nr. 10 Buchstabe a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Rettung von Personen benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.
RheinSchPersV § 5.06 Atemschutzgeräteträger
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.