Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
- 1.
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vier Rheinpatentarten: - a)
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das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge; - b)
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das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist; - c)
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das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge; - d)
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das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
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Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4. - 2.
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das Radarpatent für die Radarfahrt.