RheinSchPersV § 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Hat der Bewerber die Prüfung für die Streckenkenntnisse nach § 7.06 Nr. 2 bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde ein Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3.

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