Das Radarpatent kann durch die ausstellende Behörde, die es erteilt hat, entzogen werden, wenn der Inhaber bei der Führung des Fahrzeuges mit Radar eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit gezeigt hat. Das Radarpatent kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden.
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RheinSchPersV § 8.06 Entzug des Radarpatentes
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Referenzen
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