- 1.
Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt: Folgende nach § 9.02 Nr. 1
gültige Patenteentsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1
dieser VerordnungRheinschifferpatent …………………………… → Großes Patent Kleines Patent ………………………………… → Kleines Patent Polizeibootpatent ……………………………. → Behördenpatent Zollbootpatent ………………………………… → Behördenpatent Feuerlöschbootpatent ………………………. → Behördenpatent Sportschifferpatent …………………………… → Sportpatent - 2.
Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.
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RheinSchPersV § 9.03 Zuordnung der Patentarten
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
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