- 1.
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Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADNR unterliegen, von Tankschiffen, von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m, von Verbänden, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 5 genannten Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen: - a)
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Schiffsgattung; - b)
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Schiffsname; - c)
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Standort, Fahrtrichtung; - d)
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Amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer; - e)
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Tragfähigkeit; - f)
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Länge und Breite des Fahrzeugs; - g)
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Art, Länge und Breite des Verbandes; - h)
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Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung); - i)
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Fahrtroute; - j)
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Beladehafen; - k)
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Entladehafen; - l)
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bei Gefahrgütern nach ADNR: die UN-Nummer oder Stoffnummer, die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung, die Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten; bei anderen Gütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), - m)
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0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel; - n)
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Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
- 2.
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Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. - 3.
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Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 5 genannten Strecken die Fahrt für mehr als 2 Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden. - 4.
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Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - 5.
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Auf den Strecken - a)
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Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) bis Lauterburg (km 352,00), - b)
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Lauterburg (km 352,00) bis Gorinchem (km 952,50) und - c)
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Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,00),
die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßnahmen: - -
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auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Verbände, die nicht dem ADNR unterliegen, nicht zu melden; - -
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auf der Strecke nach Buchstabe b sind von den Verbänden, die nicht dem ADNR unterliegen, nur solche zu melden, deren Länge 140,00 m und deren Breite 15,00 m überschreiten und auf der Strecke nach Buchstabe c nur solche, deren Länge 110,00 m oder deren Breite 12,00 m überschreiten; - -
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auf den Strecken nach den Buchstaben b und c sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a, b und d auch beim Vorbeifahren an den übrigen Verkehrsposten, Revierzentralen und Schleusen sowie an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.
- 6.
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Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen.