RheinSchPV 1994 § 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Die Strecke, die von der Revierzentrale Oberwesel gewahrschaut wird (Wahrschaustrecke), befindet sich im Bereich von km 548,50 bis km 555,43 (Anlage 9).
2.
An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet: Signalstelle A: km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel; Signalstelle B: km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck; Signalstelle C: km 553,61, linkes Ufer, am Betteck; Signalstelle D: km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“); Signalstelle E: km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.
3.
Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E angezeigt. Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:

Feld Nummer der Teilstrecke Oberstromgrenze der Teilstrecke Unterstromgrenze der Teilstrecke Signalstelle A: am Ochsenturm oben 1 km 548,50 km 549,50 unten 2 km 549,50 km 550,57 Signalstelle C: am Betteck oben 3 km 550,57 km 551,30 Mitte 4 km 551,30 km 552,40 unten 5 km 552,40 km 553,60 Signalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“) oben 4 km 551,30 km 552,40 Mitte 5 km 552,40 km 553,61 unten 6 km 553,61 km 554,34 Signalstelle E: an der Bank oben 6 km 553,61 km 554,34 unten 7 km 554,34 km 555,43
4.
Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:
a)
Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1): In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.
b)
Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2): In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.
c)
Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3): In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.
d)
Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4): In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.
4.
Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:
a)
an der Signalstelle A
aa)
ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar: den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.
bb)
zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar: ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.
b)
an der Signalstelle B ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar: ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.
6.
Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

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