RheinSchPV 1994 § 14.05 Bingen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.
2.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt: Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60, km 527,55 bis km 527,97 und km 528,20 bis km 528,50.
3.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
4.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
5.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.
6.
Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

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