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Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50. - 2.
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Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt: Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60, km 527,55 bis km 527,97 und km 528,20 bis km 528,50. - 3.
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Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. - 4.
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Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. - 5.
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Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. - 6.
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Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.