RheinSchPV 1994 § 14.06 Bad Salzig

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.
2.
Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.
3.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.
4.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.
5.
Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.
6.
Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.

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