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Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60. - 2.
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Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70. - 3.
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Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70. - 4.
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Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00. - 5.
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Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt: Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60. - 6.
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Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.