RheinSchPV 1994 § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden; ... nicht darstellbares Bild 15 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußere Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht; ... nicht darstellbares Bild 16 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22
c)
auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2.
Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

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