- 1.
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Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen: - a)
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auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden; ... nicht darstellbares Bild 15 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22 - b)
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die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußere Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht; ... nicht darstellbares Bild 16 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22 - c)
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auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
- 2.
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Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.