- 1.
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Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen: - a)
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die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein; ... nicht darstellbares Bild 17 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23 - b)
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ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
- 2.
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Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.