RheinSchPV 1994 § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

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bei Nacht: ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; ... nicht darstellbares Bild 38 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28
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bei Tag: eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, ... nicht darstellbares Bild 38 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29) oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

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