RheinSchPV 1994 § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
... nicht darstellbares Bild 39
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von