RheinSchPV 1994 § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2.
Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten; ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51
b)
durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten. ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51

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