RheinSchPV 1994 § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. ... nicht darstellbares Zeichen A.1 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51
2.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52) oder
b)
durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -, ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52)
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

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