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RheinSchPV 1994 § 7.05 Liegestellen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht. ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60
2.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.1 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60
3.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens. ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.2 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61)
4.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist. ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.3 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61)

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