RheinSchPV 1994 § 7.06 Besondere Liegestellen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

1.
Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt. ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61 und 62
2.
Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.

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