- 1.
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Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten: - a)
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10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt; - b)
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50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt; - c)
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100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.
- 2.
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Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht - a)
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für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen; - b)
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für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
- 3.
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In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.