Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.
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RheinSchPV 1994 § 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Referenzen
- § 6 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.