Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

RiFlEtikettG § 4 Zuständigkeit für die Überwachung

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger a

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhaltung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1663/05
13. Dezember 2005
13 B 1663/05 13. Dezember 2005
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1717/05
9. Dezember 2005
13 B 1717/05 9. Dezember 2005
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 2394/04
24. September 2004
9 L 2394/04 24. September 2004