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ROG 2008 § 6 Ausnahmen und Zielabweichung

Raumordnungsgesetz

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 A 10.15
10. April 2019
OVG 10 A 10.15 10. April 2019
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 N 624/13
13. Dezember 2017
1 N 624/13 13. Dezember 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (5. Kammer) - 5 A 654/15
13. September 2017
5 A 654/15 13. September 2017
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 C 841/11.N
10. Mai 2012
4 C 841/11.N 10. Mai 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1087/08
17. März 2011
2 A 1087/08 17. März 2011
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2110/08
17. Dezember 2009
3 S 2110/08 17. Dezember 2009
Zwischenurteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10388/08
15. Oktober 2008
1 A 10388/08 15. Oktober 2008