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RPflG 1969 § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

Rechtspflegergesetz

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.

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