Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.
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RPflG 1969 § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
Rechtspflegergesetz
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