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RSG § 6 Sicherheitsleistungen

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,

1.
die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst,
2.
die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und
3.
bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann:
a)
Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter,
b)
die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen.
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:

1.
eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und
2.
ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 5/25
1. September 2025
7 W 5/25 1. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 14/24
10. Februar 2025
7 W 14/24 10. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 22/22 (L)
4. September 2023
7 W 22/22 (L) 4. September 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 WLw 1/23
3. Juli 2023
20 WLw 1/23 3. Juli 2023
Beschluss vom Unknown court (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 5/20
29. April 2022
BLw 5/20 29. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Landwirtschaftssachen) - 14 W XV 3/19
26. April 2022
14 W XV 3/19 26. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 WLw 1/21
27. April 2021
20 WLw 1/21 27. April 2021
Beschluss vom Unknown court (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 2/18
8. Mai 2020
BLw 2/18 8. Mai 2020
Beschluss vom Unknown court (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 1/18
10. Mai 2019
BLw 1/18 10. Mai 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 2/16
28. April 2017
BLw 2/16 28. April 2017