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RSG § 9 Beirat

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

1.
die Interessen des Bundes und der Länder,
2.
die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
3.
die Interessen der Verbraucher.

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