Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zu versagen wäre, können außer von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben werden, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Diese Einwendungen können nur durch Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht geltend gemacht werden. Die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in § 22 des Grundstückverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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RSiedlG § 10
Reichssiedlungsgesetz
Referenzen
- RSiedlG § 9 1x
- RSiedlG § 22 1x
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 194/23
11. April 2025
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V ZR 194/23 | 11. April 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 WLw 6/21
20. Juni 2022
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20 WLw 6/21 | 20. Juni 2022 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 10 W 6/15
5. Juni 2015
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10 W 6/15 | 5. Juni 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (15. Zivilsenat) - 15 W 56/10
11. November 2010
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15 W 56/10 | 11. November 2010 |