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RSiedlG § 10

Reichssiedlungsgesetz

Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zu versagen wäre, können außer von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben werden, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Diese Einwendungen können nur durch Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht geltend gemacht werden. Die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in § 22 des Grundstückverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 194/23
11. April 2025
V ZR 194/23 11. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 WLw 6/21
20. Juni 2022
20 WLw 6/21 20. Juni 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Landwirtschaftssachen) - 10 W 6/15
5. Juni 2015
10 W 6/15 5. Juni 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (15. Zivilsenat) - 15 W 56/10
11. November 2010
15 W 56/10 11. November 2010