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RSiedlG § 6

Reichssiedlungsgesetz

(1) Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald die Siedlungsbehörde den ihr nach § 12 des Grundstückverkehrsgesetzes vorgelegten Kaufvertrag dem Vorkaufsberechtigten mitteilt. Die Erklärung des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist über die Siedlungsbehörde der Genehmigungsbehörde, die ihr den Kaufvertrag vorgelegt hat, zuzuleiten. Das Vorkaufsrecht wird dadurch ausgeübt, daß die Genehmigungsbehörde diese Erklärung dem Verpflichteten mitteilt; damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten die Veräußerung als genehmigt.

(2) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde die Mitteilung nicht binnen der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes zugestellt hat; dies gilt nicht im Falle des § 7 Satz 2.

(3) Der Ausübung des Vorkaufsrechts steht nicht entgegen, daß über eine nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigung des Kaufvertrags noch nicht entschieden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 194/23
11. April 2025
V ZR 194/23 11. April 2025
Beschluss vom Amtsgericht Schwalmstadt - 10 Lw 1/22
1. Juli 2022
10 Lw 1/22 1. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 WLw 6/21
20. Juni 2022
20 WLw 6/21 20. Juni 2022
Beschluss vom Unknown court (Senat für Landwirtschaftssachen) - BLw 5/20
29. April 2022
BLw 5/20 29. April 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - BLw 4/20
29. April 2022
BLw 4/20 29. April 2022