Gemäß § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. Nr. 155 S. 1429) wird bestimmt:
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RSiedlGABest Eingangsformel
Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz
Referenzen
- § 26 1x (nicht zugeordnet)