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RSiedlGABest Eingangsformel

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz

Gemäß § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. Nr. 155 S. 1429) wird bestimmt:

Referenzen

  • § 26 1x (nicht zugeordnet)

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