Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn
- 1.
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der Unterhaltsberechtigte - a)
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bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und - b)
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eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder - c)
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eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
und - 2.
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der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.