RÜG § 14 Unterhaltsrente

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn

1.
der Unterhaltsberechtigte
a)
bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und
b)
eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder
c)
eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
und
2.
der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von