(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.
-
Altersrente und Zusatzaltersrente, - 2.
-
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und - 3.
-
Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.
-
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente, - 2.
-
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente, - 3.
-
Bergmannsrente, - 4.
-
Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.
-
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, - 2.
-
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, - 3.
-
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente, - 4.
-
Unterhaltsrente, - 5.
-
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.