RÜG § 30 Steigerungsbetrag

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von

1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.

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