RuStAG § 24

Staatsangehörigkeitsgesetz

Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von