RuStAG § 25

Staatsangehörigkeitsgesetz

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 17/14
19. Februar 2015
1 C 17/14 19. Februar 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 7733/13
4. Februar 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (15. Kammer) - 15 K 3358/10
12. Juni 2014
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (15. Kammer) - 15 K 1628/09
3. April 2014
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 2537/13
19. März 2014
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 7373/12
26. Februar 2014
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Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvQ 31/12
16. Juli 2012
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 20/09
29. September 2010
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 4/09
29. April 2010
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 1139/04
9. Juni 2005
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