RuStAG § 6

Staatsangehörigkeitsgesetz

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 30/16
25. Oktober 2017
1 C 30/16 25. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 2125/03
30. Mai 2005
13 S 2125/03 30. Mai 2005