Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
RuStAG § 6
Staatsangehörigkeitsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 30/16
25. Oktober 2017
|
1 C 30/16 | 25. Oktober 2017 |
|
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 2125/03
30. Mai 2005
|
13 S 2125/03 | 30. Mai 2005 |