Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 2125/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2002 - 4 K 1421/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wurde am 25.02.1932 in Cluj Napoca, Rumänien, als Tochter der rumänischen Staatsangehörigen M. und I. V. geboren. Im Alter von 55 Jahren wurde sie laut Adoptionsurkunde des Volksrats in Cluj Napoca vom 22.09.1987 von Frau Magdalena M. als Kind angenommen. Am 07.07.1988 reiste die Klägerin zusammen mit ihrer damals 74jährigen Adoptivmutter zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein; beide blieben jedoch in der Folgezeit im Bundesgebiet. Die Mutter der Klägerin wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 14.06.1989 aufgrund ihrer deutschen Abstammung mütterlicherseits als Vertriebene anerkannt. Am 29.07.1988 hatte die Klägerin die Anerkennung als Vertriebene (Ausweis A) beantragt und sich auf die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Adoptivmutter berufen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.06.1990 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Die hiergegen und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.06.1992 - 4 K 82/92 - abgewiesen. Die Berufung hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14.12.1992 - 6 S 1683/92 -zurückgewiesen; dieser Beschluss ist seit dem 23.01.1993 rechtskräftig. Zur Durchführung des Vertriebenenausweisverfahrens erhielt die Klägerin erstmals am 14.07.1988 eine Duldung. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Adoptivmutter wurde ihr am 22.05.1990 von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zuletzt bis zum 02.07.2002 verlängert wurde.
Mit Schreiben vom 08.10.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 40 a StAG.
Mit Bescheid vom 12.01.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus: Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 40 a StAG müsse die Klägerin Statusdeutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sein. Danach sei Statusdeutscher eine Person, die als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in Deutschland Aufnahme gefunden habe. Nach rechtskräftigem Abschluss des Vertriebenenverfahrens stehe fest, dass die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige sei. Somit komme für sie nur die Eigenschaft als Abkömmling einer Statusdeutschen in Betracht, da ihre Adoptivmutter deutsche Volkszugehörige und als Vertriebene anerkannt sei. Die Klägerin könne jedoch nicht als Abkömmling im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG behandelt werden, da sie erst als Volljährige adoptiert worden sei. Im Vertriebenenrecht könnten Adoptivkinder nach § 7 Abs. 2 BVFG nur dann als Abkömmlinge behandelt werden, wenn der Annahmeantrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt worden sei. Diese Grundsätze müssten auch bei der Beurteilung der Eigenschaft als Abkömmling im Sinne von Art. 116 GG gelten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht am 14.02.2000 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2000, der Klägerin zugestellt am 19.05.2000, zurückgewiesen wurde.
Am 19.06.2000 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2000 aufzuheben und festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Sie sei als Abkömmling einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit aufgenommen worden. Zu den Abkömmlingen zählten auch Adoptivkinder. Nachdem sie mit ihrer Mutter in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe, mit dieser auch gerade wegen deren Hilfebedürftigkeit eingereist sei und hier Aufnahme gefunden habe, sei sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes geworden. Sie sei daher am 01.08.1999 deutsche Staatsangehörige geworden.
Nach dem Tod ihrer Adoptivmutter ist die Klägerin nach Rumänien zurückgekehrt und trägt weiter vor: Sie habe Deutschland nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen aus Angst vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlassen.
Mit Urteil vom 25.09.2002 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 40a Satz 1 StAG lägen in der Person der Klägerin nicht vor, denn sie sei am Stichtag des 01.08.1999 nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG gewesen. Sie habe nach der für sie nur in Betracht kommenden zweiten Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG nicht die Eigenschaft einer so genannten Statusdeutschen erlangt. Als Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit in diesem Sinne habe sie keine Aufnahme gefunden. Diese Eigenschaft müsse in einem Verfahren über die Ausstellung eines Vertriebenenausweises festgestellt werden. Der Klägerin sei die Erteilung eines solchen Ausweises mit bestandskräftigem Bescheid, an dessen Feststellung alle Behörden gemäß § 15 Abs. 5 BVFG gebunden seien, versagt worden. Die Klägerin sei am 01.08.1999 auch nicht Abkömmling einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG gewesen. Grundsätzlich könnten auch Adoptivkinder Abkömmlinge in diesem Sinne sein, jedoch nur, wenn das Adoptivkind im Zeitpunkt der Stellung des Annahmeantrags noch minderjährig gewesen sei. Zwar enthalte das Grundgesetz keine ausdrückliche Regelung, ob bei der Auslegung des Begriffs „Abkömmling“ in Art. 116 Abs. 1 GG zwischen minderjährig Adoptierten und volljährig Adoptierten zu differenzieren sei. Doch folge eine solche Differenzierung aus einer entsprechenden Anwendung von § 6 StAG. Hiernach erwerbe das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Umkehrschluss heiße das, dass im Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Adoptivkinder von dieser Rechtsfolge ausgeschlossen seien. Ob § 6 StAG nur den Fall regle, in dem der Annehmende die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, oder ob er zumindest in entsprechender Anwendung allgemein für Adoptivkinder aller Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, also auch für Statusdeutsche, gelte, könne dahin gestellt bleiben. Denn die Klägerin könne hieraus in keinem Fall einen rechtlichen Vorteil ableiten, weil nur im Zeitpunkt des Adoptionsantrags minderjährige Adoptivkinder kraft dieser Vorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit erwürben, Volljährige jedoch nicht. In der Regelung des § 6 StAG (und der Vorgängervorschrift des § 6 RuStAG), nach der im Staatsangehörigkeitsrecht zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger zu unterscheiden sei, komme ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck, der sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe. Dieser allgemeine Grundsatz gelte erst recht für Fälle wie den vorliegenden; solche Fälle seien dadurch gekennzeichnet, dass die Adoption zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der annehmende Volksdeutsche das Vertreibungsgebiet noch nicht verlassen habe und deshalb mangels Aufnahme im Bundesgebiet noch nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden sei. Hintergrund der gesetzlichen Unterscheidung in § 6 StAG zwischen der Adoption Minderjähriger und Volljähriger sei, dass es bei Minderjährigen aufgrund des Sorgerechtsverhältnisses und des tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses, das zwischen ihnen und den Adoptiveltern bestehe und das in aller Regel zu einer kulturellen Prägung der Kinder durch die Eltern führe, sachgerecht erscheine, sie in Fragen der Staatsangehörigkeit den Eltern zuzuordnen. Darüber hinaus solle der bei der Adoption Volljähriger bestehenden größeren Missbrauchsgefahr begegnet und gerade bei Volljährigen eine doppelte Staatsangehörigkeit möglichst vermieden werden. Es spreche nichts dafür, die volljährig Adoptierten auch in staatsbürgerlicher Hinsicht den Adoptiveltern zuzuordnen. Daher verstoße die in § 6 StAG enthaltene Differenzierung auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Diese Überlegungen träfen im Rahmen der Anwendung von Art. 116 Abs. 1 GG auch auf Adoptivkinder von Vertriebenen zu. Das gelte namentlich für die in diesen Fällen gleichermaßen bestehenden Missbrauchsgefahren. Darüber hinaus spreche auch die ratio von Art. 116 Abs. 1 GG eher für als gegen eine entsprechende Anwendung des in § 6 niedergelegten Grundsatzes. Auch wenn es einerseits anerkannt sei, dass die Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit vor allem deshalb ebenfalls als Statusdeutsche behandelt würden, weil sie ebenfalls dem Vertreibungsdruck im Ausland ausgesetzt gewesen seien, sei vor diesem Hintergrund zwischen minderjährig Adoptierten und volljährig Adoptierten zu unterscheiden. Denn die in der Familie der Adoptiveltern erfahrene kulturelle Prägung im Sinne deutscher Volkszugehörigkeit führe bei minderjährig Adoptierten in viel stärkerem Maß dazu, dass sie das Schicksal des Vertreibungsdrucks mit den Adoptiveltern teilten. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.10.2002 zugestellt.
Die Klägerin hat mit beim Verwaltungsgericht am 28.11.2002 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat sie sowohl darauf gestützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, als auch darauf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorlägen und ihn wie folgt begründet: Die Differenzierung zwischen volljährigen und nicht volljährigen Abkömmlingen verstoße gegen Art. 3 GG und gegen den eindeutigen Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG. Nachdem es sich um Vertriebenenrecht handle, sei nicht auf § 6 StAG, sondern auf § 4 Abs. 3 BVFG abzustellen, denn nur diese Vorschrift entspreche in ihrem Wesensgehalt sowie nach ihrem Zweck der Vorschrift des Art. 116 Abs. 1 GG. § 6 StAG komme nur zum Tragen, nachdem im Zeitpunkt der Adoption entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Status nach Art. 116 Abs. 1 GG bereits erworben worden sei. Vorher könne jedoch schon deshalb nicht zwischen Minderjährigen und Volljährigen entschieden werden, weil der Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, der Kinder auch als Volljährige adoptiert gehabt habe, nicht habe entscheiden können, wann er vertrieben werde. Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG sei es jedoch, den Ehegatten und nicht volksdeutschen Kindern von Vertriebenen, die vor der Vertreibung geboren worden seien, den Status als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zur Förderung ihrer Integration und zu ihrem Schutz zu gewähren. Dies ergebe sich aus § 8 BVFG, der den Erwerb des Status als Vertriebener durch Heirat oder Annahme als Kind „nach der Vertreibung“ ausschließe. Sie sei als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit aufgenommen worden. Da sie vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes eingereist sei, genüge es, dass sie den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebe und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörde der Schluss berechtigt sei, dass ihr die Aufnahme nicht verweigert werde. Das Verwaltungsgericht sei auch von dieser Aufnahme ausgegangen, denn sie sei mit ihrer hilfsbedürftigen Mutter eingereist und habe nur deshalb Aufnahme gefunden, weil sie ihre Mutter, mit der sie in familiärer Lebens- und Beistandsgemeinschaft gelebt habe, bis zu ihrem Tode gepflegt habe. Sie sei daher als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit aufgenommen worden. Sinn und Zweck dieser Aufnahme sei nicht die Verleihung einer deutschen Staatsangehörigkeit an minderjährige oder volljährige Adoptivkinder, sondern die Gleichstellung der Familienangehörigen von Vertriebenen. Dem habe die Erkenntnis des Gesetzgebers zugrunde gelegen, dass durch die Vertreibung des volksdeutschen Elternteils die Familieneinheit gefährdet werde und aufgrund dieses Umstands die nichtdeutschen Familienangehörigen durch das Vertreibungsschicksal mittelbar ebenfalls betroffen seien. Ausgehend von diesem Sinn und Zweck der Regelung sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht haltbar.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.09.2003 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2003 zugestellt.
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Mit am Montag, den 27.10.2003 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Klägerin,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2002 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.01.2000 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2000 festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist.
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Zur Begründung verweist sie auf die Klagebegründung, die Schriftsätze im Klage- und Verwaltungsverfahren sowie auf ihren Schriftsatz zum Antrag auf Zulassung der Berufung und führt weiter aus: Sie sei als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden; Adoptivkinder seien den leiblichen Kindern gleichgestellt.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zu verwerfen,
15 
hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung führt sie im wesentlichen folgendes aus: Die Berufung sei unzulässig und somit nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Berufungsbegründung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO, denn es fehle an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Berufungsgründe. Indem die Klägerin in der Berufungsbegründung pauschal auf ihren bisherigen Vortrag sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren verweise, habe sie sich nicht - wie erforderlich - mit den Urteilsgründen der ersten Instanz auseinandergesetzt. Die darüber hinausgehende pauschale Behauptung, sie sei als Abkömmling einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in der Bundesrepublik aufgenommen worden, genüge nicht dem Begründungserfordernis, da die Behauptung ohne Bezug zu den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils stehe, so dass nicht erkannt werden könne, welche Erwägung des Verwaltungsgerichts angegriffen werde. Auch die banale Feststellung, Adoptivkinder seien den leiblichen Kindern gleichgestellt, beinhalte keine Berufungsbegründung. Die Klägerin lasse offen, welche konkreten Entscheidungsgründe ihrer Ansicht nach unrichtig seien. Die Berufungsbegründung könne auch nicht durch die Begründung des Zulassungsantrags vom 27.12.2002 ersetzt werden. Zwar sei eine Bezugnahme auf den Zulassungsantrag grundsätzlich zulässig, dann müsse dieser jedoch selbst den Begründungserfordernissen für eine Berufungsbegründung entsprechen. Die Klägerin habe eine pauschale Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf sämtlichen bisherigen Parteivortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewählt. Dies sei nicht geeignet, den Anforderungen einer Berufungsbegründung zu entsprechen, da die einzelnen Angriffslinien nicht konkretisiert würden. Abgesehen davon sei die Berufung unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe erschöpfend ausgeführt, dass die Klägerin keine deutsche Staatsangehörige sei.
17 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Akte des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg im Berufungsverfahren 6 S 1683/92, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Klageverfahren 4 K 82/92 und 4 K 1421/00, die Akte der Beklagten (Az.: 32.63.12 Nr.: 6/99) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die dem Senat vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Klägerin ist nach ihrer Zulassung durch den Senat, der im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seiner Berufungsbegründung lediglich pauschal auf sein Vorbringen (u.a.) im Zulassungsverfahren Bezug genommen; dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der der Senat folgt, grundsätzlich ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, E 107, 117 = NVwZ 1998, 1311; Beschl. v. 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67; Beschl. v. 15.10.1999 - 9 B 499.99 -, NVwZ 2000, 315; Urt. v. 23.04.2001 - 1 C 33.00 -, E 114, 155 = NVwZ 2001, 1029; a.A. BayVGH, Beschl. v. 06.09.2000 - 11 B 97.32121 -, NVwZ-RR 2001, 545). Insbesondere hat die Klägerin bereits im Zulassungsverfahren den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung substantiiert geltend gemacht, woraufhin die Berufung durch den Senat zugelassen worden ist; sie hat bereits dort ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil i.S.d. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO anficht.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige sei (§ 43 Abs. 1 VwGO).
21 
Bezüglich der Zulässigkeit des Feststellungs- und des isolierten Anfechtungsantrages verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (§ 130 b Satz 2 VwGO).
22 
Das Verwaltungsgericht hat auch in der Sache überzeugend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat und die angegriffenen Bescheide deshalb rechtmäßig sind. Im Einzelnen:
23 
Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 40 a Satz 1 StAG setzt voraus, dass die betreffende Person am 01.08.1999 Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG war, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist u.a. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme (im Bundesgebiet) gefunden hat. Die Klägerin ist - trotz ihrer in Rumänien im Jahre 1987 erfolgten Adoption durch Frau Magdalena M., die ihrerseits im Jahre 1989 als Vertriebene anerkannt worden ist - kein Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit i.S.d. Art. 116 Satz 1 GG. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die noch in Rumänien erfolgte Adoption der damals 55 Jahre alten Klägerin diese Rechtsstellung nicht vermitteln kann.
24 
Die grammatische Auslegung des Begriffes „Abkömmling“ in Art. 116 Abs. 1 GG deutet zunächst darauf hin, hierunter nur leibliche Kinder (und Enkel etc.) zu verstehen (so die früher h.M., vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., Art. 116 Rn. 251; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., Art. 116 Rn. 89). Um als Abkömmlinge auch angenommene Kinder aufzufassen, ist die Existenz eines entsprechenden - einfach-gesetzlichen - Adoptionsrechts notwendig. Dies zeigt bereits, dass die Auslegung des Abkömmlingsbegriffs nicht völlig losgelöst vom einfachen Recht auf rein verfassungsrechtlicher Ebene erfolgen kann.
25 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Erwachsenenadoption im Vertreibungsgebiet die Abkömmlingseigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG vermittelt, soweit ersichtlich noch nicht entschieden (schon das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es in denjenigen obergerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Abkömmlingsbegriff i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG befassen, nicht um das Problem der Adoption, geschweige denn der Erwachsenenadoption geht, vgl. BVerwG, Urt. v. 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, DVBl. 2002, 47; Urt. v. 11.01.1994 - 1 C 35.93 -, NJW 1994, 2167; Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 54.89 -, E 90, 173 = NJW 1993, 2004). In der neueren Kommentarliteratur zu Art. 116 GG wird diese Frage ebenfalls nicht erörtert. Soweit sich Ausführungen dazu finden, ob eine Adoption dazu führen kann, dass der Adoptierte „Abkömmling“ wird, wird nicht zwischen Minderjährigen- und Erwachsenenadoption unterschieden, sondern im Hinblick auf die durch Art. 12 des Gesetzes vom 02.07.1976 (BGBl. I S. 1749) erfolgte Änderung des Adoptionsrechtes und der Rechtsstellung adoptierter Personen (wobei es insbesondere um Änderung der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und von § 6 RuStAG ging) die Einbeziehung von „Adoptivkindern“ bzw. „adoptierten Kindern“ in den Kreis der Abkömmlinge bejaht (vgl. Kokott, in: Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 116 Rn. 9; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 116 Rn. 25; Masing, in: v. Mangoldt/u.a., GG, 4. Aufl., Art. 116 Abs. 1 Rn. 130; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 Rn. 44, Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4 Aufl., Art. 116 Rn. 67). Die Verwendung des Begriffes „Kind“ deutet allerdings bereits eher auf einen Minderjährigen als auf einen Erwachsenen hin.
26 
Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten auch bei der Abkömmlingseigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption differenziert werden muss. Die Unterscheidung zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption und die unterschiedliche Behandlung beider Institute ist in der deutschen Rechtsordnung verbreitet. Schon im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Adoption eines Erwachsenen nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (§ 1767 BGB) und vermittelt grundsätzlich nicht dieselben Wirkungen wie bei einer Minderjährigenadoption (§ 1770 BGB). Im Ausländerrecht entfaltet die Erwachsenenadoption aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nicht prinzipiell, sondern nur im besonderen Falle einer Beistandsgemeinschaft zwischen dem Erwachsenen und seinen Adoptiveltern (vgl. Beschluss des Senates vom 25.07.2002 - 13 S 673/02 -, VBlBW 2002, 495 m.w.N.). Im Staatsangehörigkeitsrecht differenziert die Vorschrift des § 6 StAG zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption; allein die Adoption eines Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen führt danach bei dem Adoptivkind zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich die Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Motive dieser Vorschrift dargestellt; der Senat kann gemäß § 130 b Satz 2 VwGO hierauf Bezug nehmen. Es besteht keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift zu zweifeln; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2.98 - E 108, 216 = NJW 1999, 1347; Beschl. v. 10.03.1998 - 1 B 249.97 -, InfAuslR 1998, 401; bestätigend BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, E 119, 11 = NJW 2004, 1401). Offenbar war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, jeden Anreiz für einen Missbrauch der Erwachsenenadoption zu vermeiden (vgl. Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 7/3061, S. 65). Gerade diese Zweckrichtung spricht gegen eine generelle Zuerkennung der Abkömmlingseigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG im Weg einer Erwachsenenadoption. Anderenfalls hätte es ein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in der Hand, einem volljährigen ausländischen Staatsangehörigen (ohne deutsche Volkszugehörigkeit), mit dem er z.B. befreundet ist, nicht nur ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Deutschland, sondern letztlich sogar die deutsche Staatsbürgerschaft zu verschaffen, indem er ihn adoptiert, kurz bevor er selbst das Vertreibungsgebiet in Richtung Deutschland verlässt. Demgegenüber hätte dieselbe befreundete ausländische Person ohne die Adoption grundsätzlich keinerlei ausländerrechtliche Aussicht auf einen - anderen als Besuchszwecken dienenden - Aufenthalt in Deutschland. Wenn in der Literatur zur Begründung der Anwendbarkeit des Begriffes „Abkömmling“ auf „adoptierte Kinder“ mit Blick auf § 6 StAG argumentiert wird, es könne keinen Unterschied machen, ob die Adoption kurz vor der Aufnahme im Bundesgebiet oder kurz danach erfolge, dann liegt dem ersichtlich die Vorstellung einer Minderjährigenadoption zugrunde (Makarov/v. Mangoldt, aaO., Art. 116 Rn. 44). Im übrigen hätte gerade diese Gleichbehandlung auch zur Folge, dass bei einer Erwachsenenadoption, bei der § 6 StAG nicht zur Anwendung kommen kann, auch der Abkömmlingsbegriff ausscheiden müsste. Abgesehen davon würde die Anwendung des Abkömmlingsbegriff im Falle der Erwachsenenadoption zu einer zumindest fragwürdigen Ungleichbehandlung zwischen statusdeutschen Adoptiveltern und Adoptiveltern mit deutscher Staatsangehörigkeit führen. § 6 StAG unterscheidet nämlich nicht danach, ob die Adoption im Inland oder im Ausland erfolgt. Wenn Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland einen Erwachsenen adoptieren, hat dies für den Adoptierten mithin keinen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Es kann nicht angenommen werden, dass die Statusdeutscheneigenschaft eine stärkere staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung entfaltet als die deutsche Staatsbürgerschaft. Da der Zweck der Einbeziehung der Abkömmlinge in Art. 116 Abs. 1 GG gerade darin liegt, dass sie ebenfalls dem Vertreibungsdruck im Ausland ausgesetzt waren (vgl. Masing, aaO., Art. 116 Rn. 1 ff., 71), wird man mindestens verlangen müssen, dass der Adoptierte, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend meint, schon vor seiner Adoption seine kulturelle Prägung durch die volksdeutsche Familie erfahren hat, und darüber hinaus auch im Vertreibungsgebiet als Teil dieser Familie angesehen und deshalb wie ein deutscher Volkszugehöriger behandelt wurde. Davon kann im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen im Vertriebenenausweisverfahren handelt es sich bei der Klägerin um eine rumänische Volkszugehörige, die sich bis zum 17. Lebensjahr überwiegend bei ihrer rumänischen Familie aufhielt und dann einen rumänischen Staatsangehörigen heiratete. Die Adoption im Alter von 55 Jahren - weniger als ein Jahr vor der Ausreise nach Deutschland - lässt die Annahme nicht fern liegend erscheinen, dass sie auch zu dem Zweck erfolgt sein mag, die Einbeziehung der Klägerin ins Vertriebenenausweisverfahren zu ermöglichen. Wenn das Grundgesetz allein die familiäre Nähe als ausreichend für die Statusdeutscheneigenschaft hätte ansehen wollen, wäre im Übrigen die Vorschrift des § 6 StAG schwer verständlich, der völlig unabhängig von jeder noch so großen familiären Nähe bei der Erwachsenenadoption unterschiedliche Staatsangehörigkeiten zulässt.
27 
Die Klägerin hat die Statusdeutscheneigenschaft schließlich auch nicht derivativ erworben. Zwar wird in der Literatur - in Anlehnung an Nr. 6.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000 (BAnz. 2001, 1418) - die Auffassung vertreten, § 6 StAG gelte analog für Statusdeutsche (vgl. Hailbronner/Renner, aaO., § 6 Rn. 14 m.w.N.), doch würde auch eine analoge Anwendung von § 6 StAG gerade im Falle der Klägerin nicht zum derivativen Erwerb dieser Rechtsstellung führen, da sie bei der Adoption bereits 55 Jahre alt war.
28 
Da die Klägerin bereits aus diesem Grunde nicht als Deutsche i.S.d Art. 116 Abs. 1 GG angesehen werden kann, kann der Senat dahin stehen lassen, ob die Klägerin zudem als Abkömmling in Deutschland Aufnahme gefunden hat. Dagegen könnte bereits sprechen, dass der Klägerin nach ihrem erfolglosen Vertriebenenausweisverfahren, während dessen Dauer sie geduldet wurde, der Aufenthalt allein auf ausländerrechtlicher Grundlage erlaubt wurde, wenngleich vor dem Hintergrund, dass sie ihre Adoptivmutter pflegte. Ob diese rein ausländerrechtliche Entscheidung ausreicht, um „als Abkömmling Aufnahme zu finden“, bedarf keiner Entscheidung. Allerdings ist anzumerken, dass es insoweit nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob die Beklagte die Klägerin nicht als „Abkömmling“ i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG angesehen hat und sie deshalb auch nicht als Abkömmling aufnehmen wollte ; maßgeblich wäre wohl, ob das damalige Verhalten der Behörde, für den Fall einer positive gerichtlichen Klärung der Abkömmlingseigenschaft, „rückwirkend“ als Aufnahmehandlung angesehen werden könnte.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war zuzulassen, denn die Frage, ob § 40 a Satz 1 StAG i.V.m. Art. 116 Abs. 1 GG auf Personen ohne deutsche Volkszugehörigkeit, die als Volljährige von einem Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets adoptiert wurden, Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese für das Urteil des Senats entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Klägerin ist nach ihrer Zulassung durch den Senat, der im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seiner Berufungsbegründung lediglich pauschal auf sein Vorbringen (u.a.) im Zulassungsverfahren Bezug genommen; dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der der Senat folgt, grundsätzlich ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, E 107, 117 = NVwZ 1998, 1311; Beschl. v. 23.09.1999 - 9 B 372.99 -, NVwZ 2000, 67; Beschl. v. 15.10.1999 - 9 B 499.99 -, NVwZ 2000, 315; Urt. v. 23.04.2001 - 1 C 33.00 -, E 114, 155 = NVwZ 2001, 1029; a.A. BayVGH, Beschl. v. 06.09.2000 - 11 B 97.32121 -, NVwZ-RR 2001, 545). Insbesondere hat die Klägerin bereits im Zulassungsverfahren den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung substantiiert geltend gemacht, woraufhin die Berufung durch den Senat zugelassen worden ist; sie hat bereits dort ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil i.S.d. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO anficht.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.05.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige sei (§ 43 Abs. 1 VwGO).
21 
Bezüglich der Zulässigkeit des Feststellungs- und des isolierten Anfechtungsantrages verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (§ 130 b Satz 2 VwGO).
22 
Das Verwaltungsgericht hat auch in der Sache überzeugend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat und die angegriffenen Bescheide deshalb rechtmäßig sind. Im Einzelnen:
23 
Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 40 a Satz 1 StAG setzt voraus, dass die betreffende Person am 01.08.1999 Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG war, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist u.a. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme (im Bundesgebiet) gefunden hat. Die Klägerin ist - trotz ihrer in Rumänien im Jahre 1987 erfolgten Adoption durch Frau Magdalena M., die ihrerseits im Jahre 1989 als Vertriebene anerkannt worden ist - kein Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit i.S.d. Art. 116 Satz 1 GG. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die noch in Rumänien erfolgte Adoption der damals 55 Jahre alten Klägerin diese Rechtsstellung nicht vermitteln kann.
24 
Die grammatische Auslegung des Begriffes „Abkömmling“ in Art. 116 Abs. 1 GG deutet zunächst darauf hin, hierunter nur leibliche Kinder (und Enkel etc.) zu verstehen (so die früher h.M., vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., Art. 116 Rn. 251; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., Art. 116 Rn. 89). Um als Abkömmlinge auch angenommene Kinder aufzufassen, ist die Existenz eines entsprechenden - einfach-gesetzlichen - Adoptionsrechts notwendig. Dies zeigt bereits, dass die Auslegung des Abkömmlingsbegriffs nicht völlig losgelöst vom einfachen Recht auf rein verfassungsrechtlicher Ebene erfolgen kann.
25 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Erwachsenenadoption im Vertreibungsgebiet die Abkömmlingseigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG vermittelt, soweit ersichtlich noch nicht entschieden (schon das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es in denjenigen obergerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Abkömmlingsbegriff i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG befassen, nicht um das Problem der Adoption, geschweige denn der Erwachsenenadoption geht, vgl. BVerwG, Urt. v. 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, DVBl. 2002, 47; Urt. v. 11.01.1994 - 1 C 35.93 -, NJW 1994, 2167; Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 54.89 -, E 90, 173 = NJW 1993, 2004). In der neueren Kommentarliteratur zu Art. 116 GG wird diese Frage ebenfalls nicht erörtert. Soweit sich Ausführungen dazu finden, ob eine Adoption dazu führen kann, dass der Adoptierte „Abkömmling“ wird, wird nicht zwischen Minderjährigen- und Erwachsenenadoption unterschieden, sondern im Hinblick auf die durch Art. 12 des Gesetzes vom 02.07.1976 (BGBl. I S. 1749) erfolgte Änderung des Adoptionsrechtes und der Rechtsstellung adoptierter Personen (wobei es insbesondere um Änderung der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und von § 6 RuStAG ging) die Einbeziehung von „Adoptivkindern“ bzw. „adoptierten Kindern“ in den Kreis der Abkömmlinge bejaht (vgl. Kokott, in: Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 116 Rn. 9; Rennert, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 116 Rn. 25; Masing, in: v. Mangoldt/u.a., GG, 4. Aufl., Art. 116 Abs. 1 Rn. 130; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 Rn. 44, Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4 Aufl., Art. 116 Rn. 67). Die Verwendung des Begriffes „Kind“ deutet allerdings bereits eher auf einen Minderjährigen als auf einen Erwachsenen hin.
26 
Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten auch bei der Abkömmlingseigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption differenziert werden muss. Die Unterscheidung zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption und die unterschiedliche Behandlung beider Institute ist in der deutschen Rechtsordnung verbreitet. Schon im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Adoption eines Erwachsenen nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (§ 1767 BGB) und vermittelt grundsätzlich nicht dieselben Wirkungen wie bei einer Minderjährigenadoption (§ 1770 BGB). Im Ausländerrecht entfaltet die Erwachsenenadoption aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nicht prinzipiell, sondern nur im besonderen Falle einer Beistandsgemeinschaft zwischen dem Erwachsenen und seinen Adoptiveltern (vgl. Beschluss des Senates vom 25.07.2002 - 13 S 673/02 -, VBlBW 2002, 495 m.w.N.). Im Staatsangehörigkeitsrecht differenziert die Vorschrift des § 6 StAG zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption; allein die Adoption eines Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen führt danach bei dem Adoptivkind zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich die Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Motive dieser Vorschrift dargestellt; der Senat kann gemäß § 130 b Satz 2 VwGO hierauf Bezug nehmen. Es besteht keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift zu zweifeln; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 18.12.1998 - 1 C 2.98 - E 108, 216 = NJW 1999, 1347; Beschl. v. 10.03.1998 - 1 B 249.97 -, InfAuslR 1998, 401; bestätigend BVerwG, Urt. v. 14.10.2003, E 119, 11 = NJW 2004, 1401). Offenbar war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, jeden Anreiz für einen Missbrauch der Erwachsenenadoption zu vermeiden (vgl. Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 7/3061, S. 65). Gerade diese Zweckrichtung spricht gegen eine generelle Zuerkennung der Abkömmlingseigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG im Weg einer Erwachsenenadoption. Anderenfalls hätte es ein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in der Hand, einem volljährigen ausländischen Staatsangehörigen (ohne deutsche Volkszugehörigkeit), mit dem er z.B. befreundet ist, nicht nur ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Deutschland, sondern letztlich sogar die deutsche Staatsbürgerschaft zu verschaffen, indem er ihn adoptiert, kurz bevor er selbst das Vertreibungsgebiet in Richtung Deutschland verlässt. Demgegenüber hätte dieselbe befreundete ausländische Person ohne die Adoption grundsätzlich keinerlei ausländerrechtliche Aussicht auf einen - anderen als Besuchszwecken dienenden - Aufenthalt in Deutschland. Wenn in der Literatur zur Begründung der Anwendbarkeit des Begriffes „Abkömmling“ auf „adoptierte Kinder“ mit Blick auf § 6 StAG argumentiert wird, es könne keinen Unterschied machen, ob die Adoption kurz vor der Aufnahme im Bundesgebiet oder kurz danach erfolge, dann liegt dem ersichtlich die Vorstellung einer Minderjährigenadoption zugrunde (Makarov/v. Mangoldt, aaO., Art. 116 Rn. 44). Im übrigen hätte gerade diese Gleichbehandlung auch zur Folge, dass bei einer Erwachsenenadoption, bei der § 6 StAG nicht zur Anwendung kommen kann, auch der Abkömmlingsbegriff ausscheiden müsste. Abgesehen davon würde die Anwendung des Abkömmlingsbegriff im Falle der Erwachsenenadoption zu einer zumindest fragwürdigen Ungleichbehandlung zwischen statusdeutschen Adoptiveltern und Adoptiveltern mit deutscher Staatsangehörigkeit führen. § 6 StAG unterscheidet nämlich nicht danach, ob die Adoption im Inland oder im Ausland erfolgt. Wenn Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland einen Erwachsenen adoptieren, hat dies für den Adoptierten mithin keinen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Es kann nicht angenommen werden, dass die Statusdeutscheneigenschaft eine stärkere staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung entfaltet als die deutsche Staatsbürgerschaft. Da der Zweck der Einbeziehung der Abkömmlinge in Art. 116 Abs. 1 GG gerade darin liegt, dass sie ebenfalls dem Vertreibungsdruck im Ausland ausgesetzt waren (vgl. Masing, aaO., Art. 116 Rn. 1 ff., 71), wird man mindestens verlangen müssen, dass der Adoptierte, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend meint, schon vor seiner Adoption seine kulturelle Prägung durch die volksdeutsche Familie erfahren hat, und darüber hinaus auch im Vertreibungsgebiet als Teil dieser Familie angesehen und deshalb wie ein deutscher Volkszugehöriger behandelt wurde. Davon kann im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen im Vertriebenenausweisverfahren handelt es sich bei der Klägerin um eine rumänische Volkszugehörige, die sich bis zum 17. Lebensjahr überwiegend bei ihrer rumänischen Familie aufhielt und dann einen rumänischen Staatsangehörigen heiratete. Die Adoption im Alter von 55 Jahren - weniger als ein Jahr vor der Ausreise nach Deutschland - lässt die Annahme nicht fern liegend erscheinen, dass sie auch zu dem Zweck erfolgt sein mag, die Einbeziehung der Klägerin ins Vertriebenenausweisverfahren zu ermöglichen. Wenn das Grundgesetz allein die familiäre Nähe als ausreichend für die Statusdeutscheneigenschaft hätte ansehen wollen, wäre im Übrigen die Vorschrift des § 6 StAG schwer verständlich, der völlig unabhängig von jeder noch so großen familiären Nähe bei der Erwachsenenadoption unterschiedliche Staatsangehörigkeiten zulässt.
27 
Die Klägerin hat die Statusdeutscheneigenschaft schließlich auch nicht derivativ erworben. Zwar wird in der Literatur - in Anlehnung an Nr. 6.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000 (BAnz. 2001, 1418) - die Auffassung vertreten, § 6 StAG gelte analog für Statusdeutsche (vgl. Hailbronner/Renner, aaO., § 6 Rn. 14 m.w.N.), doch würde auch eine analoge Anwendung von § 6 StAG gerade im Falle der Klägerin nicht zum derivativen Erwerb dieser Rechtsstellung führen, da sie bei der Adoption bereits 55 Jahre alt war.
28 
Da die Klägerin bereits aus diesem Grunde nicht als Deutsche i.S.d Art. 116 Abs. 1 GG angesehen werden kann, kann der Senat dahin stehen lassen, ob die Klägerin zudem als Abkömmling in Deutschland Aufnahme gefunden hat. Dagegen könnte bereits sprechen, dass der Klägerin nach ihrem erfolglosen Vertriebenenausweisverfahren, während dessen Dauer sie geduldet wurde, der Aufenthalt allein auf ausländerrechtlicher Grundlage erlaubt wurde, wenngleich vor dem Hintergrund, dass sie ihre Adoptivmutter pflegte. Ob diese rein ausländerrechtliche Entscheidung ausreicht, um „als Abkömmling Aufnahme zu finden“, bedarf keiner Entscheidung. Allerdings ist anzumerken, dass es insoweit nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob die Beklagte die Klägerin nicht als „Abkömmling“ i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG angesehen hat und sie deshalb auch nicht als Abkömmling aufnehmen wollte ; maßgeblich wäre wohl, ob das damalige Verhalten der Behörde, für den Fall einer positive gerichtlichen Klärung der Abkömmlingseigenschaft, „rückwirkend“ als Aufnahmehandlung angesehen werden könnte.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war zuzulassen, denn die Frage, ob § 40 a Satz 1 StAG i.V.m. Art. 116 Abs. 1 GG auf Personen ohne deutsche Volkszugehörigkeit, die als Volljährige von einem Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets adoptiert wurden, Anwendung findet, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese für das Urteil des Senats entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.

Sonstige Literatur

 
31 
Rechtsmittelbelehrung
32 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
33 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
34 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
35 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
36 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
37 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach §§ 13 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 S. 3 GKG a.F.).

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