Das Eigentum des Deutschen Reichs (§ 1) an Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für Aufgaben der Oberfinanzdirektionen (Landesfinanzamt) oder als Dienstwohnungen der Angehörigen dieser Dienststellen benutzt werden, steht zur Hälfte dem Land als Miteigentum zu, in welchem die Grundstücke belegen sind. Die §§ 2 und 3 sind insoweit nicht anzuwenden.
RVermG § 4 Oberfinanzdirektionen
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
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