Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Verwaltungsaufgabe obliegt.
RVermG § 3 Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
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