RVG § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZB 9/13
22. November 2016
XI ZB 9/13 22. November 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZB 12/12
15. Dezember 2015
XI ZB 12/12 15. Dezember 2015