Beschluss vom Landgericht Essen - 41 O 98/14
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 € festgesetzt sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 5000 € ein Tag Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
1
I.
2Durch Urteil der Kammer vom 25.3.2015 wurde die Schuldnerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Seereisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne ein obligatorisches Serviceentgelt in den Gesamtpreis einzurechnen.
3Das Urteil wurde der Schuldnerin am 5.5.2015 zugestellt. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde der Gläubigerin am 14.7.2015 erteilt.
4Streitgegenständlich war ein Werbeprospekt der Schuldnerin mit der Überschrift „Traumreisen zu U.-Preisen!“.Im Einzelnen wurde auf der Titelseite und auf Seite 13 die 10-tägige Seereise „Florida & Karibik“ mit einem Preis von „pro Person ab 999,00.-**“ beworben. Bei dem Sternchenhinweis hieß es: „**zzgl. Serviceentgelt an Bord ca. USD 12.-p.P./Nacht.“ Dies wurde in einem daneben stehenden Fließtext wie folgt näher erläutert: „Am Ende der Kreuzfahrt wird pro beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht ein Serviceentgelt in Höhe von USD 12.- dem Bordkonto automatisch durch die Reederei belastet. Sollten Sie mit dem Service nicht zufrieden sein, können Sie am entsprechenden Tag das Serviceentgelt stornieren lassen.“ Zudem wurde auf Seite 12 des Werbeprospektes für die 11-tägige Seereise „Mittelmeer“ mit einem Preis von „pro Person ab 799,00.-**“ geworben. Der Sternchenhinweis und der erläuternde Fließtext entsprachen den Obengenannten.
5Zwischen der Schuldnerin und der Streithelferin - einem etablierten Reiseveranstalter mit über 40-jähriger Erfahrung - besteht seit Juni 2021 ein Zusammenarbeitsvertrag, aufgrund dessen die Streithelferin Full-Service-Partner für „U. Reisen“ ist und insoweit exklusiv als Reiseveranstalter auftritt. In diesem Rahmen obliegt der Streithelferin auch die Verantwortung für die Richtigkeit der „U. Reisen“-Werbeprospekte. Unter Ziffer 3 des Vertrags ist im Hinblick auf Werbematerialien Folgendes vorgesehen:
6"3.2 Die Vermittlung der M.-Reisen durch U. erfolgt ausschließlich dadurch, dass U. die M.-Reisen durch den Einsatz der von U. und M. geeigneten und erforderlichen Werbemitteln zu den mit M. besprochenen Konditionen der M. Reise vermarkten und nach eigenem Ermessen fördern wird. M. wird als Reiseveranstalter in allen Werbemitteln genannt. M. wird U. alle zur Erstellung der Werbemittel notwendigen Informationen, insbesondere über Reiseverläufe u.ä., sowie alle notwendigen Informationen, insbesondere Bilder etc., zur Verfügung stellen. (…)
73.3 U. ist verpflichtet, M. mindestens 72 Stunden vor einer Veröffentlichung ihrer Werbemittel einen entsprechenden Korrekturabzug zukommen zu lassen, der von M. zu prüfen und binnen 48 Stunden freizugeben ist. Diese Freigabe dient sowohl dazu sicherzustellen, dass alle Angaben in dieser Veröffentlichung den aktuellen und korrekten Tatsachen entsprechen als auch dazu, dass für die U.-Kunden erkennbar ist, dass M. der Reiseveranstalter und U. der Reisevermittler der M. Reisen ist. M. stellt U. (…) von allen Ansprüchen von Kunden und sonstigen Dritten frei, die diese auf Grund von Verstößen von durch M. freigegebenen Werbemitteln gegen die vorstehenden Anforderungen geltend machen. (…)".
8Mit dem Prospekt "U. TRAUMREISEN, BUCHBAR AB 1.8.2022" bewarb die Schuldnerin auf S. 20 eine Kreuzfahrt als 28 bzw. 29-tägige Reise inklusive Flug, 4-Sterne-Hotel mit Frühstück, Premium-Plus-Schiff Y. mit Vollpension zu einem Preis von "pro Person ab 6.999,- in der 2er Innenkabine, *Bei Buchung 23.1.23". Die einzelnen Preise werden in einer Tabelle unten rechts des Inserats angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage OA 2 (Bl.18 f. d.A.) Bezug genommen.
9Bei dem Prospekt handelt es sich um ein von der Streithelferin freigegebenes Werbemittel.
10Zu der Kreuzfahrt teilte der U. Reiseservice auf Nachfrage mit Email vom 16.8.2022 (Anlage OA 3, Bl. 20 d.A.) mit:
11,, (...) Zu den Trinkgeldern an Bord hat die Reederei folgende Vorgaben:
12Die Höhe des Trinkgeldes (Crew Appreciation) bleibt selbstverständlich Ihrer persönlichen Entscheidung überlassen. Viele Gäste erkundigen sich jedoch nach Empfehlungen.
13Während Ihrer Kreuzfahrt werden Sie von unserem Personal exzellent betreut, jedoch sehen Sie viele der beteiligten Mitarbeiter nicht. Um allen Mitarbeitern, die sich um Ihr Wohl kümmern, gerecht zu werden, werden Ihrem Bordkonto folgende Tagespauschalen pro Person und Nacht berechnet:
14• 14,50 USD (Kategorie Innenkabine, Außenkabine und Balkonkabine)
15Diese Beträge werden unter dem Personal (Kabinenpersonal, Restaurantmitarbeiter, Barmitarbeiter, Kellner, Küche etc.) verteilt.
16Sie können diesen Betrag während Ihrer Kreuzfahrt ganz nach Ihrem Ermessen und dem gebotenen Service an Bord nach oben oder unten korrigieren."
17Die Gläubigerin ist der Auffassung, die Schuldnerin verstoße gegen das Unterlassungsgebot, da zu dem Prospektpreis noch obligatorische Trinkgelder hinzukämen. Es handele sich um eine im Kern gleichartige Preiswerbung, denn das Charakteristische sei die Voreinstellung des sogenannten Bordkontos des Urlaubers mit einem obligatorisch zu zahlenden Trinkgeld. Erneut obliege es dem Verbraucher, Einwendungen hiergegen gegenüber dem Personal auf dem Kreuzfahrtschiff zu erheben.
18Die Schuldnerin handele auch schuldhaft, da sie sich nach eigenen Angaben voll und ganz auf ihren Kooperationspartner „M.-Reisen“ verlassen und keinerlei eigene Kontrollen, nicht einmal gelegentlich, durchgeführt habe.
19Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes seien die besondere Marktstellung der Schuldnerin und der Umstand berücksichtigen, dass sie in ihrer Werbung die Belastung des Bordkontos des Kunden mit der Tagespauschale nicht nur nicht in den Gesamtpreis eingerechnet, sondern dies den Kunden sogar gänzlich verschwiegen habe.
20Die Gläubigerin beantragt,
21gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das Urteil vom 25. März 2015 eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen.
22Die Schuldnerin und die Streithelferin beantragen,
23den Antrag zurückzuweisen.
24Sie sind der Auffassung, es fehle an einem kerngleichen Verstoß. Der im Erkenntnisverfahren entschiedene Fall habe sich dadurch ausgezeichnet, dass jedenfalls nach der Darstellung im Werbeprospekt eine Streichung des Serviceentgelts nicht ohne weiteres möglich war, sondern nur „am entsprechenden Tag“ und unter der Voraussetzung, dass der Reisende „mit dem Service nicht zufrieden“ war. Zwar sei es richtig, dass die die Reise durchführende Reederei das Bordkonto mit einem Trinkgeld belaste. Im Unterschied zu dem Unterlassungstitel hätten die Reisenden jedoch die volle Kontrolle darüber und könnten täglich in der Kabine ihr Bordkonto aufrufen und dort die Einstellungen zum Trinkgeld anpassen. Das Trinkgeld sei also durchaus eine freiwillige Leistung, die im Vorhinein nicht feststehe, sondern der freien Entscheidung des Reisenden unterliege. Es handele sich lediglich um eine Trinkgeldempfehlung.
25Die Streithelferin trägt weiter vor, die pauschale Vorabbelastung des Bordkontos mit 14,50 USD sei nur eine technische, nicht verbindliche Maßnahme zur Zahlungsabwicklung. Die Zahlung eines Trinkgeldes habe in der US-amerikanischen Kreuzfahrtbranche einen deutlich wichtigeren Stellenwert als dies etwa bei europäischen Reedereien der Fall sei. Auch in der US-amerikanischen Gastronomie entspreche es der Geschäftsanschauung, dass die Kunden den angebotenen Service durch ein angemessenes Trinkgeld honorieren, dessen Höhe regelmäßig deutlich über den in Europa üblichen Sätzen liege. Sofern die Schuldnerin ihre Kunden zutreffend darauf hinweise, was von ihnen an Bord US-amerikanischer Kreuzfahrtschiffe erwartet werde, komme sie pflichtgemäß ihren vertraglichen Informationspflichten nach.
26Die Schuldnerin ist weiter der Auffassung, sie selbst treffe als Reisevermittlerin kein Verschulden. Sie setze die Preise - unstreitig - nicht fest, sondern erhalte sämtliche Details zu den beworbenen Reisen – einschließlich der Preise – von der Streithelferin zur Verfügung gestellt, die die Richtigkeit der Angaben in den Werbemitteln zu prüfen habe. Mit der Streithelferin bestehe - unstreitig - bereits seit dem Jahr 2007 eine Zusammenarbeit, bislang ohne Beanstandung. Sie, die Schuldnerin, habe davon ausgehen können, dass der Streithelferin die rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Darstellung von Reisepreisen bekannt sind und diese eingehalten werden, zumal dieser selbst eine entsprechende Werbung durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.06.2016 - insoweit unstreitig - verboten worden sei. Insofern hätten auch keine weiteren Pflichten bestanden, die Richtigkeit der Angaben etwa durch Stichproben zu kontrollieren, Sanktionen anzudrohen oder dergleichen.
27II.
28Gegen die Schuldnerin war gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen. Die Entscheidung kann gemäß §§ 891 S. 1, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 343 ZPO durch die Vorsitzende allein getroffen werden. Die dortige Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschließend. Die Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ist auf sämtliche Fälle auszudehnen, in denen es auf die besondere Sachkunde der Handelsrichter nicht ankommt. Diese Voraussetzung liegt bei einem Antrag nach § 890 ZPO vor (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 349 Rn. 23)
29Die Schuldnerin ist der Verpflichtung aus dem Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 25.3.2015 trotz Androhung von Ordnungsmitteln nicht nachgekommen.
30Ein Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot liegt vor, da für die in dem hier streitgegenständlichen Prospekt beworbene Reise ein obligatorisches Trinkgeld (Serviceentgelt) erhoben wird, welches in den Gesamtpreis nicht eingerechnet ist. Dem Bordkonto jedes Reisenden wird ausweislich der Email in der Anlage OA 3 Trinkgeld in der Form einer Tagespauschale von 14,50 USD berechnet. Auch wenn zugleich erläutert wird, dass der Betrag "nach Ermessen und dem gebotenen Service an Bord" nach oben oder unten korrigiert werden kann, handelt es sich nach Auffassung der Kammer aus der maßgeblichen Sicht der Verbraucher nicht um eine reine Trinkgeldempfehlung, sondern um ein obligatorisch anfallendes, der Höhe nach bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für die Kreuzfahrt, namentlich den Service an Bord, der neben der exzellenten Betreuung durch das Personal auch ausdrücklich erwähnt wird. Entscheidend ist die obligatorische Belastung des Bordkontos, aufgrund derer eine wirksame Zahlungsverpflichtung des Reisekunden entsteht (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2019, 1140 zu einer ähnlichen Fallgestaltung). Die Streithelferin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es sich um eine rein technische Zahlungsabwicklung handele. Dass der Reisekunde die Verpflichtung durch ein eigenes Tätigwerden nachträglich ändern kann, führt im Hinblick auf die bereits entstandene Verpflichtung nicht zu einer anderen Bewertung. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, erweckt die Email vom 16.8.2022 zudem den Eindruck einer Verknüpfung des "Ermessens" des Kunden mit dem "gebotenen Service". Dem entspricht der Vortrag der Streithelferin, wonach in der US-amerikanischen Gastromomie die Kunden nach der Geschäftsanschauung den angebotenen Service durch ein angemessenes Trinkgeld honorieren. Es ist der Streithelferin bzw. der Schuldnerin auch nicht verwehrt, die Kunden entsprechend zu informieren. Hierzu bedarf es aber nicht der Belastung des Bordkontos.
31An diesem Verstoß trifft die Schuldnerin auch das für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Verschulden. Es entlastet sie nicht, dass die in dem Prospekt angegebenen Preise auf Vorgaben der Streithelferin beruhen und von dieser zu kontrollieren sind. Zwar muss der Schuldner selbst schuldhaft gehandelt haben. Er muss aber nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zugutekommt. Es reicht nicht aus, die betreffenden Dritten nur über den Inhalt der Unterlassungspflicht zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 19; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 6.7). Diesen Anforderungen ist die Schuldnerin zumindest fahrlässig nicht gerecht geworden. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie keine Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu kontrollieren und zu überwachen. Derartige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sind auch nicht - wie der vorliegende Fall zeigt - deshalb entbehrlich, weil es sich bei der Streithelferin um einen etablierten Reiseveranstalter handelt, der bereits selbst zur Unterlassung verpflichtet wurde. Nach alledem trifft die Schuldnerin ein Organisationsverschulden.
32Bei der Festsetzung des Ordnungsmittels hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass das Ordnungsmittelverfahren zum einen dazu dient, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, dass es insbesondere aber auch eine repressive Ordnungsmaßnahme für einen begangenen Verstoß gegen die Anordnung eines Gerichts darstellt. Zu berücksichtigen sind vor diesem Hintergrund insbesondere Umfang, Art und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungsverhandlung für den Verletzten sowie der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung. Die Titelverletzung soll sich nicht lohnen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Schuldnerin zunächst zugute zu halten, dass es sich vorliegend um das erste Ordnungsmittelverfahren in Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 25.3.2015 und damit seit mehr als 7 Jahren handelt. Auf der anderen Seite fällt ihr ein nicht nur unerhebliches Organisationsverschulden zur Last, indem sie jegliche Kontrollmaßnahmen unterlassen hat. Zu berücksichtigen ist auch die Marktstellung der Schuldnerin und zudem, dass die Prospektwerbung einen großen Wirkungsgrad erzielt hat. Nach alledem hält die Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 € für erforderlich, aber auch für ausreichend, um sicherzustellen, dass der Schuldner das gerichtliche Unterlassungsgebot nunmehr zuverlässig beachtet.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.
34Der Gegenstandswert wurde gemäß § 25 I Nr. 3 RVG festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung 2x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 2x
- ZPO § 343 Entscheidung nach Einspruch 1x
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 1x