Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
RVG § 41 Prozesspfleger
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 99/16
11. Januar 2018
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IX ZB 99/16 | 11. Januar 2018 |