RVG § 41 Prozesspfleger

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 99/16
11. Januar 2018
IX ZB 99/16 11. Januar 2018