RVG § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

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