Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
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RVG § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 13/23
16. Februar 2023
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12 W 13/23 | 16. Februar 2023 |