Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
RVG § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.