Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
RVG § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 W 13/21
6. September 2021
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17 W 13/21 | 6. September 2021 |
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 1493/15
4. Juli 2016
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10 Ko 1493/15 | 4. Juli 2016 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 195/10
3. Februar 2011
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4 Ws 195/10 | 3. Februar 2011 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 4778/03
24. November 2004
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6 K 4778/03 | 24. November 2004 |