RVG § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 W 13/21
6. September 2021
17 W 13/21 6. September 2021
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 1493/15
4. Juli 2016
10 Ko 1493/15 4. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 195/10
3. Februar 2011
4 Ws 195/10 3. Februar 2011
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 4778/03
24. November 2004
6 K 4778/03 24. November 2004