Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.
RVG § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 357/14
3. Februar 2015
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5 T 357/14 | 3. Februar 2015 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 123/06
10. November 2006
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16 WF 123/06 | 10. November 2006 |