RVG § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 357/14
3. Februar 2015
5 T 357/14 3. Februar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 123/06
10. November 2006
16 WF 123/06 10. November 2006