Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.
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RVO § 352
Reichsversicherungsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 462/22
23. November 2022
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12 Sa 462/22 | 23. November 2022 |
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Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 27/09 R
20. April 2010
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B 1 KR 27/09 R | 20. April 2010 |