(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
- 1.
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wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, - 2.
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in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, - 3.
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unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.