Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.
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RVO § 358
Reichsversicherungsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 462/22
23. November 2022
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12 Sa 462/22 | 23. November 2022 |
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 751/16
7. Juni 2017
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5 Sa 751/16 | 7. Juni 2017 |