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RVO § 358

Reichsversicherungsordnung

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 462/22
23. November 2022
12 Sa 462/22 23. November 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 751/16
7. Juni 2017
5 Sa 751/16 7. Juni 2017