SaatV § 22 Gestattung des Inverkehrbringens

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:

1.
Leguminosen: Esparsette, Pannonische Wicke;
2.
Öl- und Faserpflanzen: Schwarzer Senf.

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