Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
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das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird, - 2.
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die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird, - 3.
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das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder - 4.
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die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.