SaatV Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Getreide außer Mais und Sorghum
1.1
Fremdbesatz
1.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    Basissaatgut (Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) 1 2 3 4 1.1.1.1 Pflanzen, die       1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:         bei Getreide außer Roggen 5 15 30   bei Roggen 5 15   1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; 5 15   handelt es sich bei den Erbkomponenten um eine a) CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15 b) CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste; 10 30 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz 1.1.1.2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen 2 6 6 1.1.1.3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 5 10 10   davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer 1 2 2
1.1.2
Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2
Gesundheitszustand
1.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
1 2 3 1.2.1.1 Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen 10 20 1.2.1.2 Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici) 3 5 1.2.1.3 Zwergsteinbrand (Tilletia controversa) 1 1
1.2.2
Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3
In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3
Mindestentfernungen
1.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3 1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen       a) anderer Sorten derselben Art,       b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit         und       c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können 300 250 1.3.1.2 bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit 100 50 1.3.1.3 bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art 100 50 1.3.1.3a bei Hybridsorten von Weizen 25 25 1.3.1.3b bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen       a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,       b) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und       c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,       im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente 1 000 500   bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600   1.3.1.4 bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art 50 20
1.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3
Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.
1.4
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1
Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2.2
darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3
Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1
muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2
muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3
wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.



2
Mais und Sorghum
2.1
Fremdbesatz
2.1.1
Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

    Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
1 2 3 2.1.1.1 bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt) 0,1 0,1 2.1.1.2 bei frei abblühenden Sorten von Mais 0,1 0,5 2.1.1.3 bei Hybridsorten von Sorghum in der Blütezeit, männliche Komponente 0,1 0,1 in der Blütezeit, weibliche Komponente 0,1 0,3 in der Reifezeit 0,1 0,1 2.1.1.4 bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m 2 Fläche
5 15
2.1.2
Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
2.2.1
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H. bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1   v. H. 2.2.1.2 bei Sorghum 0,1 v. H.
2.2.2
Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1
in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2
in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3
Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3
Gesundheitszustand Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4
Mindestentfernungen
2.4.1
Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2
Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4
Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5
Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.



3
Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1
Fremdbesatz
3.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
(Pflanzen)
1 2 3 4 3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:         bei Futtererbse, Ackerbohne 5 15 30   bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke 5 15 15 bei allen anderen Arten 5 15 3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 10 30 30   davon         Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5     Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras 3 10     Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium 3 10     Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen 3 5  
3.1.2
Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.

3.2
Gesundheitszustand
3.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
1 2 3 3.2.1.1 Brandkrankheiten bei Gräsern 3 15 3.2.1.2 samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wicken je 10 je 30 3.2.1.3 (weggefallen)    
3.2.2
Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3
Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3
Mindestentfernungen
3.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

      Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3 3.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen       a) anderer Sorten derselben Art,       b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und       c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,         bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich 400 200     bei fremdbefruchtenden Arten,           wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist 200 100       wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist 100 50
3.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



4
Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1
Fremdbesatz
4.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

    Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
1 2 3 4.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 5 15 4.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 10 25 4.1.1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Lein je 10 je 10 4.1.1.4 Leindotter und Leinlolch bei Lein je 1 je 2
4.1.2
Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

    Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
1 2 3 4.1.3.1 Inzuchtlinien 0,1   4.1.3.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als       a) männliche Komponente 0,1 0,3 b) weibliche Komponente 0,2 1,0
4.1.4
Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.2
Gesundheitszustand 4.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

4.2.1.1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein 10 Pflanzen 4.2.1.2 Welkekrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.2
Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3
Mindestentfernungen
4.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

    Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3 4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen       a) anderer Sorten derselben Art,     b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und     c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten 200 100 Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps 500 300 monözischem Hanf 5 000 1 000 bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen 400 200
4.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5
Sonnenblume
5.1
Fremdbesatz
5.1.1
Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
1 2 3 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 2 7
5.1.2
Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
1 2 3 5.1.2.1 Inzuchtlinien 0,2   5.1.2.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als       a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) 0,2   b) weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt) 0,5   5.1.2.3 Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als       a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) 0,5   b) weibliche Erbkomponente 1,0  


5.2
Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1
Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2
Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3
Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3
Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

5.4
Mindestentfernungen
5.4.1
Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:

Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3 5.4.1.1 bei Hybridsorten 1 500 500 5.4.1.2 bei anderen als Hybridsorten 750 500
5.4.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.



6
Rüben
6.1
Fremdbesatz
6.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
1 2 3 6.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 0,5 1  
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe
0,1 0,2
6.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 1 1


6.2
Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

6.3
Mindestentfernung
6.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

  (m) 1 2 6.3.1.1 für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000 6.3.1.2 für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe   6.3.1.2.1 zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn    
a)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
300
6.3.1.2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn    
a)
der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist
600
 
b)
der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist
300
6.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600 6.3.1.2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität 300 6.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000 6.3.1.3 Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.  
6.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3
Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7
Gemüse
7.1
Fremdbesatz Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

    in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm) gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände abweichende Typen (Pflanzen) andere Sorten (Pflanzen) abweichende Typen (v. H.) andere Sorten (v. H.) 1 2 3 4 5 7.1.1.1 Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen 20 5 1 0,2 7.1.1.1a Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch 10 1 0,5 0,1 7.1.1.2 Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl 20 2 2 0,2 7.1.1.3 Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine     1 0,2 7.1.1.4 Mangold, Rote Rübe     2 0,2 7.1.1.5 Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel 20 5 2 0,2 7.1.1.6 Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat 20 5 1 0,1 7.1.1.7 Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber,     0,1 0 7.1.1.8 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 10 1     7.1.1.9 Zuckermais, Puffmais 7.1.1.9.1 Hybridsorten 0,1 0,1 7.1.1.9.2 frei abblühende Sorten 0,5 0,5
7.1.2
Der Feldbestand darf keinen Fremdsatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
7.1.3
Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.

7.2
Gesundheitszustand
7.2.1
Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1 Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist 25 7.2.1.2 Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist 10
7.2.2
Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.2.1 Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie 1 v. H. 7.2.2.2 Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate 0
7.2.3
In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.3.1 Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 0 7.2.3.2 Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 1 v. H. 7.2.3.3 Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke je 5 v. H. 7.2.3.4 Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke 0
7.2.4
Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3
Mindestentfernungen
7.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
1 2 3 7.3.1.1 bei Roter Rübe     7.3.1.1.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1) 600 300 7.3.1.1.2 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1) 1 000 600 7.3.1.1.3 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta 1 000 1 000 7.3.1.2 bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten 1 000 600 7.3.1.3 bei Wurzelzichorie, Industriezichorie 7.3.1.3.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart 1 000 1 000 7.3.1.3.2 zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe 600 300 7.3.1.4 bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können 500 300 7.3.1.5 bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können 500 300
7.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3
Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.

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1) Sortengruppen von Roter Rübe:
Gruppe Merkmale 1 2 1 Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 2 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe 3 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe 4 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 5 Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 6 Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

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