bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
-
Landwirtschaftliche Arten - 1.1
-
Bezeichnung, Höchstmengen
Bundesrepublik Deutschland
zulässig"
- 1.1.4
-
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel. - 1.2
-
Kennzeichnung - 1.2.1
-
Bezeichnung - 1.2.2
-
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer - 1.2.3
-
Art und Kategorie - 1.2.4
-
Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut) - 1.2.4a
-
Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut) - 1.2.5
-
Kennnummer der Partie - 1.2.6
-
„Verschließung …“ (Monat, Jahr) - 1.2.7
-
Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel - 1.2.8
-
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4 - 1.2.9
-
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 - 1.2.10
-
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 - 1.2.11
-
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4. - 2
-
Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart - 2.1
-
Höchstmengen
- 2.1.4
-
Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel. - 2.2
-
Kennzeichnung - 2.2.1
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"EG-Norm" - 2.2.2
-
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer - 2.2.3
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Art und Sortenbezeichnung - 2.2.3a
-
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen - 2.2.4
-
Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden) - 2.2.5
-
Kennnummer (außer bei Standardsaatgut) - 2.2.6
-
von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer - 2.2.7
-
Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden) - 2.2.8
-
Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g - 2.2.8a
-
bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel - 2.2.9
-
bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4 - 2.2.10
-
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 - 2.2.11
-
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4 - 2.2.12
-
bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. - 3
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Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart) - 3.1
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Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
- 1)
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Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
-
-
- 3.2
-
Kennzeichnung - 3.2.1
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Bezeichnung - 3.2.2
-
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer - 3.2.3
-
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck) - 3.2.4
-
Kennnummer - 3.2.5
-
„Verschließung …“ (Monat, Jahr) - 3.2.6
-
Füllmenge oder Stückzahl der Körner - 3.2.7
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die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3 - 3.2.8
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bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 - 3.2.9
-
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 - 3.2.10
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bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.