Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
SaatVerkG 1985 § 14 Behelfssaatgut
Saatgutverkehrsgesetz *)
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