Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
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SaatVerkG 1985 § 14 Behelfssaatgut
Saatgutverkehrsgesetz
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